AGB Nachfolgend sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der fleissigen Wichtel aufgeführt. Diese finden auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den fleissigen Wichtel und der Kundin/dem Kunden für alle Dienstleistungen Anwendung.

Art. 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Die fleissigen Wichtel versichert die Organisation und die ordentliche Durchführung der vertraglich festgelegten Reinigungsarbeiten.
Umzugsreinigungen werden mit Zusage einer Abnahmegarantie durch die fleissigen Wichtel ausgeführt. Im Falle einer Nachreinigung, wird diese Arbeit ausschliesslich von die fleissigen Wichtel und ohne zusätzliche Kosten übernommen. Die Nachreinigungsarbeiten können von Seite des Auftraggebers (Kunde) ohne schriftliche Einwilligung durch die fleissigen Wichtel nicht an Dritte übertragen werden. In diesen Fällen kann die fleissigen Wichtel den ursprünglichen Rechnungsbetrag einfordern und darf in keiner Weise für die Übernahme der Kosten für die Arbeiten Dritter verpflichtet werden.
Der Kunde verpflichtet sich, den vertraglich vereinbarten Preis für die Reinigung spätestens nach erfolgter Abnahme dem am Ort anwesenden Teamchef die fleissigen Wichtel innert 20 Tagen oder in bar auszuzahlen. Eine andere Zahlungsmodalität bedarf der schriftlichen und unterzeichneten Einwilligung der fleissigen Wichtel.
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der fleissigen Wichtel, soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Art.2 Allgemeines
Der Auftraggeber hat der die fleissigen Wichtel alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau abzugeben.
Die fleissigen Wichtel überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die fleissigen Wichtel Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von die fleissigen Wichtel sofort auf Mehraufwände hingewiesen.

Art. 4 Pflichten der fleissigen Wichtel
Die fleissigen Wichtel ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Tran sportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die fleissigen Wichtel führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat die fleissigen Wichtel rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fleissigen Wichtel auf die besondere Beschaffenheit des Transport gutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwände:

  • das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch die fleissigen Wichtel vorgenommen werden müssen.
  • das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den bei Zug eines Schreiners benötigen.
  • der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200l, Klavieren und anderen Gegenstände von mehr als 100kg Eigengewicht, dass Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  • der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat
  • Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
  • Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das die fleissig en Wichtel nicht verschuldet hat
  • ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
  • Bei einem Umzug mit einem 16-m3-Fahrzeug ist auf jeden Fall ein Mindestbetrag in Höhe von CHF 450.– geschuldet.


Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind innert 20 Tagen rein netto oder in bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch die fleissigen Wichtel entstehenden Mehraufwandes.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu er folgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 30 Arbeitstagen vor dem geplanten Umzug/der geplanten Reinigung sind 30% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwände, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Umzug sind 50% des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist die fleissigen Wichtel einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

Art.9 Retentionsrecht
Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die fleissigen Wichtel das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages zurück behalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann die fleissigen Wichtel den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass die fleissigen Wichtel das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung)

Art. 10 Haftung
Die fleissigen Wichtel haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist.
Die fleissigen Wichtel haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet die fleissigen Wichtel nur, wenn das Ein- und Auspacken durch sein eigenes oder von ihr beauftragtes Hilfspersonal besorgt worden ist.

Art. 11 Haftungsausschluss
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Spiegel, Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die fleissigen Wichtel von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen nicht angewendet wurden.
Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt die fleissigen Wichtel keine Haftung.
Wird der fleissigen Wichtel ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wird anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
Die fleissigen Wichtel haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (die fleissigen Wichtel) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Treppengeländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den fleissigen Wichtel keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.

Art.12 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort oder innert 2 Tagen bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen. Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen.
Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt die fleissigen Wichtel keine Haftung. Gestützt auf die Bestimmungen des DR-Artikel 452 Absatz 1, sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort oder innert 2 Tagen nach dem Umzug mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Umzugschefs festzuhalten.
Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw.
In Abänderung von Artikel 452 Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von 2 Tagen nach dem Umzug schriftlich der fleissigen Wichtel, Rotfarbweg 15, 9213 Hauptwil mitzuteilen.
Schäden, die während eines Reinigungsauftrags entstanden sind, sind dem vor Ort anwesenden Teamchef direkt bei der Wohnungsabgabe zu melden und entsprechend auf der Quittung zu vermerken.
Nach Ablauf dieser Frist en können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Gerichtstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der fleissigen Wichtel in Bischofszell als Gerichtsstand.
Es gilt Schweizerisches Recht.

Aktualisierung 13.6.2020